Anmerkungen zu Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen

Durch eine Vorsorgevollmacht vermeiden Sie die gerichtliche Bestellung Ihres Ehegatten oder der Kinder zum Betreuer. Ein Betreuer unterliegt der ständigen Beaufsichtigung durch das Gericht und muss dann über alle Einnahmen und Ausgaben des Ehemannes bzw. der Ehefrau oder der Eltern Buch führen und regelmäßig dem Betreuungsgericht vorlegen. Sind Sie z.B. dement, können Sie bzw. Ihre Ehefrau für Sie weder über Ihre Rente und ohne weiteres auch nicht über Ihre eigenen Ersparnisse verfügen. Sie sind dann auf die “Großzügigkeit“ des Betreuungsgerichts angewiesen und können dann um Ihr eigenes Geld betteln. Die Bestellung zum Betreuer kann sehr kostenträchtig sein, insbesondere wenn noch ein ärztliches Gutachten zur Überprüfung der Geschäftsfähigkeit erforderlich ist. Auch die laufende Überprüfung von Ausgaben und Einnahmen macht das Betreuungsgericht nicht für umsonst. Im schlimmsten Fall bekommen Sie noch einen Berufsbetreuer vom Gericht gestellt, den Sie dann auch noch Monat für Monat bezahlen müssen.

Diesen ganzen Ärger, Laufereien und sonstige Unannehmlichkeiten vermeiden Sie durch eine Vorsorgevollmacht. Ihr Ehepartner wie auch Ihre Kinder können dann für Sie alle persönlichen und rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten erledigen, ohne dass Sie in der Hand des Betreuungsgerichts sind.

Benutzen Sie grundsätzlich nie Entwürfe aus dem Internet. Dies gilt auch für die vom Bundesjustizministerium und vom Land Sachsen-Anhalt in das Netz gestellte Entwürfe. Alle Entwürfe enthalten keine Generalvollmachten. Alle Vollmachten gelten nur für die anzukreuzenden Sachverhalte und enthalten entsprechend Lücken. Um nur einige Beispiele zu benennen, können Sie mit den Vollmachten keine Zeitungsabonnements kündigen, keine Verträge mit Stadtwerken, keine Handyverträge usw. Zur Vermeidung dieser Lücken müssen immer Generalvollmachten erteilt werden, wobei die anzukreuzenden Sachverhalte nur als Beispiele zu nennen sind. Entsprechend werden so alle Vollmachten von den Notaren ohne Einschränkungen beurkundet. Entweder hat man zu seiner Ehefrau/Ehemann und den Kindern vollstes Vertrauen oder nicht. Vertraut man nur teilweise, sollte von einer Vollmacht gleich Abstand genommen werden. Erstellen Sie die Vollmachten selber und klammern diese wie im Regelfall, sollten Sie zu Beweiszwecken jede Seite! unterschreiben.

Insbesondere bei Grundstückseigentum sollte die Vollmacht notariell beurkundet werden. Haben Sie nur eine schriftliche Vollmacht, muss das Betreuungsgericht dem Kaufvertrag zustimmen. Hierzu verlangt es die Vorlage eines Wertgutachtens. Fällt der Schätzpreis zu hoch aus und Sie können den Hausgrundbesitz zu dem Schätzpreis nicht verkaufen, haben Sie ein Problem. Das noch größere Problem ist, dass der auf den z.B. dementen Ehepartner entfallende Kaufpreisanteil bei Gericht hinterlegt wird. Stellen Sie sich den Fall vor, dass der schwer demente Ehemann auch noch Alleineigentümer des Einfamilienhauses ist, in einem Pflegeheim untergebracht und das Haus verkauft werden muss, da die Ehefrau das Haus nicht mehr unterhalten kann; dies ist der Regelfall. Will die Ehefrau sich in der neuen Wohnung neu einrichten, fehlt ihr möglicherweis dazu das Geld, da der gesamte Verkaufserlös hinterlegt wird. War der Verkauf des Einfamilienhauses geplant und beabsichtigt, den Kindern einen Zuschuss zur Errichtung eines Eigenheims zu geben, ist dies nicht möglich.

Durch eine notariell beurkundete Vollmacht wären alle Probleme beseitigt. Ein Wertgutachten wäre entbehrlich, das Haus könnte freihändig verkauft werden und der Kaufpreiserlös wäre frei verfügbar.

Durch eine Patientenverfügung vermeiden Sie ein langes Dahinsiechen, ohne dass eine Wiedererlangung des Bewusstseins zu erwarten ist und lebensverlängernde Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach ohne Erfolg sein werden. Nur wenn eine Patientenverfügung vorhanden ist, ist das Pflegeheim an Ihre Entscheidung gebunden. Bedenken Sie dabei, dass Sie für jede Pflegeeinrichtung ein “Goldesel“ sind; je höher die Pflegestufe umso besser. Eine Pflegeeinrichtung hat immer ein wirtschaftliches Interesse an lebenserhaltenden Maßnahmen, auch wenn dies vollkommen sinnlos ist. Sicherlich werden die allermeisten Einrichtungen verantwortlich handeln; sicher können Sie aber nicht sein.

Ein weiterer wichtiger Aspekt für die Patientenverfügung ist auch der, dass Sie Ihrem Angehörigen eine Weisung erteilen. Nehmen Sie den typischen Fall: Der über 80 Jahre alte Ehemann hat einen Hirnschlag erlitten. Auf die entsprechende Frage erklärt der Arzt, eine Operation sei möglich, aber selbst wenn diese erfolgreich gelänge, wäre der Ehemann ein Schwerstpflegefall. Sie müssen nunmehr nach über fünfzigjähriger Ehe über Leben und Tod des Ehemanns entscheiden. In dieser Gewissensnot gibt Ihnen die Patientenverfügung eine wichtige Entscheidungshilfe. Im Eigeninteresse und als Entscheidungshilfe für die nächsten Angehörigen kann die Patientenverfügung sehr hilfreich sein.

Rechtsanwalt für Erbrecht in Wittenberg Dr. Cord Römer