Gravierende steuerliche Probleme bei der Einräumung von Wohnrechten für Lebensgefährten

Typisch ist folgender Fall. Eine Witwe mit einem eigenen Kind ist Alleineigentümerin eines Einfamilienhauses und möchte den langjährigen Lebensgefährten für den Fall ihres Vorversterbens absichern. Um die Witwenrente nicht zu verlieren, kommt eine Heirat nicht in Betracht. Einerseits soll das eigene Kind das Wohnhaus erben, andererseits soll aber der langjährige Partner bis zu seinem Lebensende in dem Haus wohnen bleiben können. Welche Lösungen kommen in Betracht?

Wird das Wohnrecht zu Lebzeiten vereinbart, fällt sofort die Schenkungssteuer an. Gegenstand der Schenkung ist der Vorteil der unentgeltlichen Nutzung des Hauses. Je nach Bewertung des Wohnrechts kann die Schenkungssteuer mehrere Euro 10.000,00 betragen.

In der Regel ist es steuerlich günstiger, wenn die Witwe ihrem Lebensgefährten für den Fall ihres Vorversterbens ein Wohnrecht testamentarisch vermacht. Hier würde dann statt der Schenkungssteuer die gleich hohe Erbschaftssteuer anfallen. Bemessungsgrundlage ist dann aber nicht das Alter des Partners bei Einräumung des Wohnrechts zu Lebzeiten, sondern das Alter des Lebensgefährten im Erbfall. Je älter der Partner im Erbfall ist, umso niedriger ist die Erbschaftsteuer. Da nicht absehbar ist, wie alt die Lebensgefährtin wird, ist auch diese Variante mit Unwägbarkeiten behaftet, aber immer noch besser als die lebzeitige Vereinbarung des Wohnrechts mit sofortiger Eintragung des Wohnrechts im Grundbuch. Sollte die Lebensgefährtin wider Erwarten früh versterben, können Sie entscheiden, ob Sie die Steuer in Kauf nehmen oder das Vermächtnis ausschlagen und mithin das Wohnrecht verlieren.

Welche Variante Sie auch wählen, bei Gewährung eines Wohnrechts ist immer darauf zu achten, dass der Partner sämtliche Kosten zu tragen hat, die durch das Wohngebäude verursacht werden, wie z.B. Steuern, Versicherungen, Reparaturen usw., andernfalls nach dem Gesetz das Kind die Kosten zu tragen hat.

Ist Ihrem Lebensgefährten bereits zu Lebzeiten das Wohnrecht eingeräumt worden und ist dies dem Finanzamt noch nicht angezeigt worden, sollten Sie unbedingt Ihren Steuerberater kontaktieren. Er kann Ihnen bei einer erforderlichen strafbefreienden Strafanzeige behilflich sein. Erhebt das Finanzamt die Schenkungssteuer einschließlich Verzugs- und Strafzinsen nach, ist darauf hinzuweisen, dass der Notar verpflichtet ist, auf die Schenkungssteuer hinzuweisen, andernfalls er sich schadenersatzpflichtig machen kann. Er hätte Ihnen noch einen Lösungsvorschlag unterbreiten müssen, nach dem überhaupt keine Schenkungs- oder Erbrechtssteuer anfällt. Lösen Sie das Problem nicht dadurch, dass Sie das Wohnrecht im Grundbuch löschen lassen. Dies würde noch einmal die Schenkungssteuer auslösen.

Rechtsanwalt für Erbrecht in Wittenberg Dr. Cord Römer