Lösungsvorschläge für die testamentarische Nachfolgeregelung bei Betrieben

Sind Sie Inhaber eines Betriebs und haben Sie mehrere Kinder, die als Nachfolger in Betracht kommen, sollten Sie eine Entscheidung treffen, die zum Einen die Fortführung des Betriebs sichert und zum Anderen den Familienfrieden wahrt.

Die Gleichbehandlung der Kinder, die 50% zu 50% Lösung, setzt voraus, dass die Kinder in Zukunft sich nicht streiten und immer einvernehmlich entscheiden werden, was aber auf Dauer überhaupt nicht gewährleistet ist. Im schlimmsten Fall kann ein Streit den Betrieb in den Ruin führen und mithin Ihr Lebenswerk zerstören. Wählen Sie dennoch diese Lösung, sollte unbedingt! die Erfolge nach den Kindern geregelt werden. Dabei sollte vermieden werden, dass im Rahmen der Erbfolge mehrere Enkelkinder und/oder die Schwiegerkinder neben dem überlebenden Kind insgesamt zur Hälfte Mitgesellschafter des Betriebs werden. Wir sprechen hier aus Erfahrung. Für diesen Fall raten wir an, dass diese Erben nur noch insgesamt mit 49% Mitgesellschafter werden.

Wählen Sie die 51% zu 49% Lösung, wird dies mit aller Wahrscheinlichkeit das Verhältnis der Kinder unter einander auf Dauer zerrütten. Das Kind mit dem Mindergesellschaftsanteil wird sich immer ungerecht behandelt fühlen. Zum ersten Streit kann es schon kommen, wenn der Mehrheitsgesellschafter gegen den Willen des anderen Geschwisterteils die Erhöhung seiner Vergütung bestimmt.

Wollen Sie den Familienfrieden wahren, können Sie auch einen Testamentsvollstrecker unter Vorgabe bestimmter objektiver Kriterien wie z.B. ein abgeschlossenes Studium oder eine

Berufsausbildung entscheiden lassen, welches Kind den Betrieb übernehmen soll.

Welche Entscheidung auch immer getroffen wird, die letztwillige Verfügung und der Gesellschaftsvertrag müssen aufeinander abgestimmt werden. Auch sollte der Pflichtteil bedacht werden. Der Steuerberater ist immer mit einzubinden.

Wir geben hier nur einen sehr verkürzten Überblick über diese Problematik. Es kommen auch noch vielfache weitere Lösungen in Betracht. Weitere Probleme wollen wir hier nicht erörtern, da dies den Rahmen dieser Ausführungen sprengen würde. Wir wollen hier lediglich Ihr Problembewusstsein wecken.

Rechtsanwalt für Erbrecht in Wittenberg Dr. Cord Römer