Weitverbreitet ist die Auffassung, durch die Gütertrennung wird die Haftung eines Ehegatten ausgeschlossen. Dies ist falsch! Die Gütertrennung hat bis auf eine zu vernachlässigende Ausnahme mit der Haftung für Verbindlichkeiten des jeweils anderen Ehegatten nichts zu tun. Tatsächlich haftet nur der Ehegatte, der mit unterschreibt; z.B. den Darlehensvertrag oder den Kaufvertrag. Bei anderen Geschäften haftet der jeweils andere Ehegatte nicht mit einer Ausnahme. Er haftet für Geschäfte zur Deckung des täglichen Bedarfs. Kauft also die Ehefrau ein Pfund Kartoffeln und zahlt nicht, haftet der Ehemann. Kauft die Ehefrau einen Pelzmantel und zahlt nicht, haftet er nicht, da es sich um kein Geschäft zur Deckung des täglichen Bedarfs handelt. Im Erbrecht ist die Gütertrennung in der Regel nachteilig. Ein Pflichtteilsanspruch gegen den überlebenden Ehegatten kann sich gravierend erhöhen, zu dem entfällt bei der Gütertrennung ein sehr hoher Freibetrag bei der Erbschaftsteuer. Nur in Ausnahmefällen, wie z.B. einer Scheidungsvereinbarung, macht die Gütertrennung daher Sinn.
Durch die Gütertrennung wird die Durchführung des Zugewinnausgleichsverfahrens bei Scheidung der Ehe ausgeschlossen. Dies kann dazu führen, dass beide Ehegatten darauf achten, dass die Ausgaben zur Lebensführung einschließlich Reisekosten und Anschaffungen aller usw. zu gleichen Teilen getätigt werden und zu gleichen Teilen gespart wird. Ob dies dem Ehefrieden dient, mag jeder für sich entscheiden. Üblich ist der sog. modifizierte Zugewinnausgleich. Hier bleibt es beim Zugewinnausgleich, lediglich bestimmte Sachen wie der Betrieb, das Geschäft usw. werden aus dem Zugewinn herausgenommen.