Risiken bei vorweggenommenen Übertragungen von Wohnhaus und Betrieb auf ein Kind

Motiv für diese vorweggenommenen Übertragungen eines Hausgrundstücks zu Lebzeiten der Eltern auf ein Kind, dass auf Dauer mit im elterlichen Haus lebt, ist, dass die Eltern die Verantwortung für den Erhalt des Hausgrundstücks abgeben wollen, der Wunsch das Kind an sich zu binden, zur Vermeidung des Pflichtteils, wenn das Kind noch Geschwister hat und einen Pflichtteil nicht oder nur teilweise auszahlen kann oder das Kind erheblich investieren will.

Problematisch bei diesen Übertragungen ist in der Praxis die Wohlverhaltensklausel. Danach sind die Eltern zur Rückgabe des Grundbesitzes berechtigt, wenn das Kind oder seine Angehörigen sich gegenüber den Eltern in einer diesen nicht zumutbaren Art und Weise verhalten. Wir habe herbei erlebt, dass dem Erfindungsreichtum keine Grenzen gesetzt sind. Beliebt sind insbesondere üble Beschimpfungen der Eltern; gern auch durch die Schwiegerkinder. Haben Sie zu diesen ein gutes Verhältnis, bedenken Sie, dass die Schwiegerkinder nach einer Scheidung auch wechseln können und Sie nur noch lästig sind. Wir haben hier schon viel erlebt. In der Praxis ist die Wohlverhaltensklausel ein stumpfes Schwert. Werden die Eltern gemobbt, erfolgt dies immer in der Abwesenheit von Zeugen. Wollen Sie vor Gericht die Rückgabe des Hauses einklagen, sind Sie chancenlos. Mandanten im fortgeschrittenen Alter haben wir schon angeraten zu überlegen, das Haus zu verlassen, um ihre letzten Lebensjahre wenigstens in Ruhe und Frieden verbringen zu können.

Zu erwägen ist, ob Sie zu Ihrer besseren Absicherung vom Kind ein bedingungsloses, unbefristetes und unwiderrufliches Angebot auf Rückübertragung des Grundbesitzes machen lassen. Sie können versichert sein, Sie werden nie gemobbt. Problematisch ist diese Lösung, wenn das Kind erhebliche Investitionen vorgenommen hat und Sie nicht in der Lage sind, diese zu erstatten.

Ein Rückgaberecht beim Vorversterben oder einer Insolvenz des Kindes sind Standartformulierungen im notariell zu beurkundenden Grundstücksübergabevertrag.

Auch bei der Übertragung von Einzelhandelsgeschäften, Personen- und Kapitalgesellschaften ist die Vereinbarung einer Rückgabeklausel für den Fall des Vorversterbens des übernehmenden Kindes dringend zu empfehlen. Wir hatten den Fall, dass der in der Rechtsform der GmbH geführte gut laufende Betrieb zu Lebzeiten des Vaters vom Sohn übernommen wurde. Der Sohn war gesund, sportlich und lief sogar regelmäßig Halbmarathon. Die Vorschädigung des Herzens war nicht erkannt worden. Niemand zog ein vorzeitiges Versterben des Sohnes auch nur ansatzweise in Betracht. Für alle vollkommen unerwartet und plötzlich verstarb der Sohn beim Laufen und der unfähige Enkel als Erbe führte noch zu Lebzeiten des Großvaters den Betrieb in die Insolvenz. Der Großvater starb dann alsbald vor Gram. Nicht war nur sein Lebenswerk ruiniert, zudem war auch die vereinbarte Leibrente entfallen. Weiteres nennenswertes Vermögen lag nicht vor, der Gewinn wurde immer in den Betrieb investiert. Bei einer Rückgabeklausel hätte der Großvater die Gesellschaftsanteile zurücknehmen und einem geeigneten Dritten übertragen können. Den Enkel hätte der Großvater dann, wenn er es denn gewollt hätte, lediglich am Gewinn der Gesellschaft beteiligen können.

Ebenfalls bei der Übertragung von Einzelhandelsgeschäften, Personen- und Kapitalgesellschaften sollten Sie unbedingt vereinbaren, dass der Betrieb im Fall der Scheidung Ihres Kindes entschädigungslos an Sie zurück zu übertragen ist. Damit verhindern Sie, dass bei einer erfolgreichen Fortführung des Betriebs auf Ihr Kind hohe Zugewinnausgleichsansprüche zukommen. Hat z.B. der Betrieb bei Übergabe einen Wert von Euro 100.000,00 und Jahre später bei Scheidung einen Wert von Euro 1.000.000,00 beläuft sich der Zugewinnausgleichsanspruch auf die Hälfte der Differenz; also Euro 450.000,00. Kann mithin der Betrag nicht aufgebracht werden, müssen Sie bei einer Scheidung nach Rosenkrieg mit dem Schlimmsten rechnen; der Schwiegersohn/die Schwiegertochter pfändet ohne Rücksicht auf Verluste die Betriebskonten mit der Folge der Insolvenz des Betriebs. Hatten Sie zu Ihrer Versorgung im Alter eine Gewinnbeteiligung, Leibrente usw. vereinbart, stehen Sie mit leeren Händen da. Bei einer Rückgabeklausel nehmen Sie den Betrieb zurück und übertragen diesen wieder nach der Scheidung auf die Tochter/den Sohn zurück. Auch Ihre Tochter/Ihren Sohn schützen Sie so vor existenzbedrohenden Forderungen der Ex-Frau/Mann.

Zwar können auch Ihr Kind und Ihr Schwiegerkind den Betrieb in einem Ehevertrag aus dem Zugewinn herausnehmen -sog. modifizierter Zugewinnausgleich-, ob dies aber auch geschieht, können Sie nicht kontrollieren. Ihr Schwiegersohn/Ihre Schwiegertochter kann sich auch weigern, eine derartige Vereinbarung zu treffen, ohne dass Sie davon Kenntnis erhalten.

Rechtsanwalt für Erbrecht in Wittenberg Dr. Cord Römer