Typische erbrechtliche Probleme bei Erwerb von Hausgrundbesitz durch nicht verheiratete Käufer einschließlich Patchworkfamilien

Zunehmend wird Hausgrundbesitz von nicht miteinander verheirateten Käufern erworben. Haben die Käufer keine gemeinsamen Kinder, ist diesen dringend anzuraten, sich gegenseitig zum Erben einzusetzen. Hierzu sind zwei Einzeltestamente anzufertigen. Dies kann ohne Kosten selber erledigt werden.

Besteht kein Testament erben jeweils die Eltern oder nach jedem Elternteil auch die Geschwister. Ist der Grundbesitz noch hoch belastet, müssen Sie damit rechnen, dass das Erbe ausgeschlagen wird. Selbst, wenn alle in Betracht kommenden Erben ausschlagen, sind immer noch sehr entfernte Erben vorhanden, die nur nicht bekannt sind. Es bleibt Ihnen dann nichts anderes übrig, als den Kredit allein zu tilgen, ohne aber dass Sie Alleineigentümer der Immobilie werden. Sie finanzieren dann fremdes Eigentum. Ein Verkauf der Immobilie ist praktisch nicht möglich; wer kauft ein halbes Haus? Vertrauen die Eltern bzw. die Geschwister darauf, dass der Kredit getilgt wird, können diese warten, bis das Haus abgezahlt ist und dann die Auszahlung verlangen oder wenn keine Einigung erzielt wird, die Zwangsversteigerung betreiben.

Setzen Sie sich gegenseitig zum Erben ein, so denken Sie immer an die Erbschaftssteuer über 30% vom jeweiligen Verkehrswert. Tritt der Erbfall im Rentenalter ein und Sie beziehen, da nicht verheiratet, keine Witwen/Witwerrente und müssen Erbschaftssteuer im höheren mehrstelligen Bereich zahlen, können Sie ein Problem haben.

  • nicht verheiratete Partner mit einem gemeinsamen Kind

Auch wenn Sie ein gemeinsames Kind haben, müssen Sie ebenfalls unbedingt die beiden Einzeltestamente errichten. Zwar erbt sonst das gemeinsame Kind entsprechend der gesetzlichen Erbfolge nach jedem Elternteil, was aber ebenfalls sehr problematisch sein kann. Ist das Kind noch klein, ist es lieb und nett. Das kann sich später aber auch ändern. Außerdem kennen Sie noch nicht die zukünftigen Schwiegerkinder. Ebenso haben Gläubiger des Kindes Zugriff auf das Haus; z.B. ein Kind macht sich selbständig und wird insolvent, ein Kind verursacht einen hohen Schaden und ist nicht versichert usw.

– nicht verheiratete Partner mit einem nicht gemeinsamen Kind

Hat z.B. die Lebensgefährtin ein Kind mit in die Partnerschaft gebracht und soll das Kind nach dem Letzten von Ihnen erben, kann dies aufgrund der fehlenden Verwandtschaft zum Lebensgefährten nur testamentarisch geregelt werden. Wollen sich die Lebensgefährten gegenseitig zum (Vor)Erben und danach das nicht gemeinsame Kind als Nacherben einsetzen, ist dies zwar möglich aber nur mit Nachteilen zu Lasten des jeweiligen überlebenden Partners. Dieser kann über das Erbe nicht frei verfügen, und zudem fordert das Finanzamt von dem überlebenden Lebensgefährten die Erbschaftssteuer über 30%. Verstirbt die Kindesmutter vor dem Lebensgefährten, fällt die Erbschaftssteuer über 30% sogar zweimal an, einmal nach der Kindesmutter und dann noch einmal nach dem Lebensgefährten. Sind Sie verheiratet, sind alle Probleme gelöst. Erbschaftssteuer fällt nicht an, auch nicht nach dem Stiefvater, da im Erbschaftssteuerrecht Stiefkinder wie leibliche Kinder behandelt werden. Die Eheleute können sich ohne jegliche Einschränkung gegenseitig zum Erben und danach das Kind der Mutter als Schlusserben einsetzen. Befürchten Sie bei einer Heirat finanzielle Risiken, schließen Sie einen Ehevertrag ab.

– nicht verheiratete Partner mit keinem gemeinsamen Kind, aber jeder Partner hat noch ein Kind

aus einer anderen Beziehung

In diesem Fall sollen in aller Regel jeweils die eigenen Kinder erben. Problematisch ist dabei gemeinsamer Hausgrundbesitz der Lebensgefährten. Erfolgt keine weitere Regelung, muss der überlebende Lebensgefährte davon ausgehen, die Kinder des Partners als dessen Erben auszahlen zu müssen oder die Zwangsversteigerung des Hauses zur Auseinandersetzung der Eigentümergemeinschaft zu riskieren. Damit dies Ihnen erspart bleibt, sollten Sie es bei obigen Erbfolge belassen, also jedes Kind erbt nach seiner Mutter bzw. Vater, aber Sie sichern Ihren Verbleib im Haus durch die Einräumung eines gemeinsamen Nießbrauchrechts; in diesem Fall kein Wohnrecht! Da ein Austauschverhältnis vorliegt, fällt weder Schenkungssteuer noch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch an.

– nicht verheiratete Partner mit einem gemeinsamen Kind und jeder Partner hat noch ein Kind

aus einer anderen Beziehung

Sind alle Kinder volljährig und besteht zu allen Kindern ein gutes Einvernehmen und wollen Sie vermeiden, dass jeweils die Kinder des anderen Lebensgefährten Pflichtteilsansprüche geltend macht und dass es zu Erbstreitigkeiten unter den Kindern kommt, nutzen Sie die Gunst der Stunde und schließen Sie mit allen Kindern einen notariellen Erbvertrag. In diesem Vertrag setzen Sie sich gegenseitig zum befreiten Vorerben und die Kinder zu Nacherben ein. Über die jeweiligen Erbquoten der Kinder müssen Sie sich verständigen. Die Erbeinsetzung ist mit Bindungswirkung zu vereinbaren, so dass alle Kinder sicher sein können, so zu erben wie vereinbart und der Erbvertrag nicht hinter ihrem Rücken zu ihrem Nachteil abgeändert werden kann. Im Gegenzug verzichten dann die Kinder auf die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen nach jedem Elternteil.

Sind die Kinder nicht bereit, einen derartigen Erbvertrag abzuschließen, hilft Ihnen nur die Heirat. Sie halbieren dann wenigstens die Pflichtteilsansprüche und haben auch die Möglichkeit, den Grundbesitz ohne Anfall der Grunderwerbsteuer von z.Zt. 5% in eine eigene BGB-Gesellschaft einzubringen und im Gesellschaftsvertrag eine aleatorische Klausel zu vereinbaren.

Rechtsanwalt für Erbrecht in Wittenberg Dr. Cord Römer