Testamente mit gegenseitiger Erbeinsetzung können Eheleute allein errichten. Wenn Sie ausschließlich gemeinsame Kinder haben oder auch kinderlos sind, sollte ein Ehegatte den Satz handschriftlich schreiben: „Wir, die Eheleute A und B, setzen uns gegenseitig zum Erben ein.“ Wenn dann noch Ort und Datum hinzugefügt werden und beide Ehegatten unterschreiben, ist das Testament rechtswirksam errichtet. Zumindest in dieser einfachen Form sollte jedes Ehepaar ein Testament errichten. Wollen Sie aber mehr testieren, sollten Sie zumindest ernsthaft überlegen, sich fachkundig beraten zu lassen, wie die nachstehenden Fälle belegen.
Eltern mit zwei gemeinsamen Kindern hatten sich nicht nur gegenseitig zu Erben eingesetzt, sondern darüber hinaus die beiden gemeinsamen Kinder zum Schlusserben; sog. Berliner Testament. Nach dem Tod des Ehemannes verlangte auf Betreiben des Schwiegersohnes die Tochter den Pflichtteil nach dem Vater. Die Mutter war empört und wollte, dass die Tochter nach ihr nichts erbt. Dies war aber nicht möglich. Nach dem Berliner Testament war mit Versterben des ersten Elternteils die Bindungswirkung eingetreten, die Enterbung war nicht mehr möglich. Es fehlte die Abänderungsklausel, diese war den Eltern bei der Errichtung des Testaments nicht bekannt. Da die Abänderungsklausel fehlte, konnte die Mutter das Testament nicht dahingehend abändern, dass nach ihr das den Pflichtteil beanspruchende Kind auch nur den Pflichtteil erhalten sollte. Im Ergebnis bekam dieses Kind sogar mehr, als das “liebe Kind“, dass den Pflichtteil nicht geltend machte. Es erhielt nach dem Vater 1/8 vom Nachlass als Pflichtteil und zusätzlich nach der Mutter den gleichen Erbanteil von 1/2 wie das “liebe Kind“.
Auch enthielten selbstverfasste Testamente häufig nur Vermächtnisse, d.h. Kind A sollte das Haus und das Guthaben auf dem Girokonto erhalten, das Kind B die Wertpapiere und den Acker. In diesem Fall fehlte eine Erbeinsetzung und mithin war offen, wer z.B. den Fernseher, den Schmuck der Mutter, den Pkw und den sonstigen Hausrat usw. erben sollte. Ein derartiges Testament bedarf der Auslegung. Hierbei ist auf den Einzelfall abzustellen. Zu welchem Ergebnis im Streitfall ein Gericht kommt, ist häufig schwer einzuschätzen. Sicher ist allein das Anfallen von hohen Gerichts- und Anwaltskosten.
Ebenso wurden Rechtsbegriffe in guter Absicht verwendet, wobei aber buchstäblich der Schuss nach hinten losging. So hatte ein Vater seinen Sohn zum Vorerben eingesetzt und den geliebten Enkel zum Nacherben. Er wollte verhindern, dass die weniger geliebte Schwiegertochter als Erbe nach seinem Sohn Zugriff auf sein Haus hatte. Dann geschah folgendes: Nach dem Ableben des Vaters wurde die Straße voll umfänglich saniert. Der Beitragsbescheid belief sich auf Euro 18.000,00. Der Sohn konnte nicht zahlen und wollte einen Kredit aufnehmen. Die Bank war dazu bereit, verlangte aber wie üblich als Sicherheit die Bestellung einer Grundschuld. Als Vorerbe konnte jedoch der Sohn das Haus ohne Zustimmung seines Kindes als Nacherbe nicht belasten. Das Kind war aber noch minderjährig und das Vormundschaftsgericht stimmte der Belastung nicht zu. Aufgrund der Vorerbschaft war auch war ein Verkauf des Hauses zur Begleichung der Forderung nicht möglich. Die Stadt pfändete dann das Gehaltskonto des Sohnes mit der Folge, dass dieser jahrelang auf Hartz IV- Niveau lebte. Zur Vermeidung dieser Probleme hätte der Vater den Sohn zum “ befreiten“ Vorerben einsetzen müssen. Dieser Rechtsbegriff war dem Vater aber nicht bekannt.