Was müssen Eheleute mit einem gemeinsamen Kind oder auch mehreren Kindern beachten

Besteht kein Testament mit gegenseitiger Erbeinsetzung der Eheleute und ist z.B. gemeinsamer Grundbesitz vorhanden, werden die Kinder neben dem überlebenden Elternteil zur Hälfte Miteigentümer des Hauses, d.h. im Ergebnis werden die Kinder zu 1/4 Miteigentümer des Hauses; eine sehr gefährliche Situation. Macht sich ihr Kind z.B. selbständig, wird insolvent und kann die Gläubiger nicht auszahlen, können diese das Haus zwangsversteigern. Ihr Haus ist auch in Gefahr, wenn Ihr Kind grob fahrlässig einen Schaden verursacht, für den eine Versicherung nicht aufkommen muss oder auch überhaupt keine Versicherung besteht.

Denken Sie auch an die Schwiegerkinder. Verstirbt z.B. Ihr Sohn nach Scheidung der Ehe mit Rosenkrieg, aus der ein gemeinsames Kind hervor gegangen ist, wird dieses im Ergebnis zu 1/4 Miteigentümer des Hauses. Ist das Kind noch minderjährig, steht faktisch die Ex-Schwiegertochter in Ihrem Grundbuch. Was nun passiert, können Sie sich denken.

Wollen Sie das Haus verkaufen, müssen die Kinder beim notariellen Beurkundungstermin mitwirken. In der Regel können Sie davon ausgehen, dass die Kinder die Auszahlung ihres Erbteils verlangen, in dem sie dem Notar ihre Kontoverbindung angeben. Sie schlucken, sagen aber des lieben Friedens wegen nichts. Wollen die Kinder der Mutter in guter Absicht den gesamten Kaufpreis überlassen, kann Schenkungssteuer anfallen. Der Freibetrag beträgt in diesem Fall nur Euro 20.000,00. Wird das Sparkonto mit dem über Jahre mühsam Gesparten aufgelöst, müssen auch hier die Kinder mitwirken. Wird Ihnen das Gesparte überlassen, fällt ebenfalls beim Überschreiten des Steuerfreibetrages von Euro 20.000,00 die Schenkungssteuer an.

 

Dramatisch kann die Situation werden, wenn sich im Nachlass Einzelhandelsunternehmen oder Personengesellschaften befinden, ohne dass eine klare Nachlassregelung getroffen wurde.

Auch hat ein Ehegattentestament den Vorteil, dass falls der überlebende Ehegatte einen Kredit nicht mehr bedienen kann und das Kind volljährig ist, das Kind nicht für den gesamten noch offenen Kredit neben dem überlebenden Elternteil mithaftet. Bei einem Testament tritt die Haftung erst nach dem letztversterbenden Elternteil ein. Dann kann das Kind die Situation abschätzen und gegebenenfalls die Erbschaft ausschlagen.

Die vorstehenden Ausführungen sind nur beispielhaft und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Rechtsanwalt für Erbrecht in Wittenberg Dr. Cord Römer