Wie lassen sich Erbstreitigkeiten unter Kindern vermeiden

Die Kinder werden sich bei der Verteilung des Nachlasses schon einigen, ist häufig Wunschdenken. Sie können davon ausgehen, dass mindestens jede sechste Erbengemeinschaft heillos zerstritten ist. Der Streit geht dann häufig durch die Generationen. Die Cousinen bzw. Cousins lernen sich erst gar nicht kennen. Soweit möglich sollte die Verteilung des Nachlasses mit den Kindern vor dem Erbfall besprochen werden, was natürlich ein heikles Thema ist ; denken Sie auch an die Schwiegerkinder. Befürchten Sie, es könnte schon dann zum Streit oder auch nur zu Missstimmungen kommen, lassen Sie es lieber. Wollen Sie den Familienfrieden wahren, bietet sich die Testamtsvollstreckung an. Sie können einen Testamentsvollstrecker sofort benennen oder besser noch anordnen, dass erst wenn es zu Differenzen kommt oder sich dies abzeichnet, jedes Kind ohne Angabe von Gründen berechtigt ist, beim Nachlassgericht die Testamentsvollstreckung zu beantragen. Der vom Nachlassgericht zu benennende Testamentsvollstrecker soll zunächst eine einvernehmliche Verteilung des Nachlasses herbeiführen. Ist dies nicht oder nur teilweise möglich, wird der streitige Nachlass im sog. Zugriffsverfahren verteilt. Das Elternhaus oder auch sonstigen Grundbesitz sollte der Testamentsvollstrecker jedem Kind zum Erwerb anbieten, beanspruchen mehrere Kinder das Haus, wird gelost. Die anderen Kinder werden dann zum Schätzpreis entsprechend ausgezahlt. Will kein Kind das Haus haben, wird es vom Testamentsvollstrecker verkauft. Sie vermeiden, dass Ihr Haus bei Uneinigkeit unter den Kindern monatelang oder im Extremfall jahrelang leer steht und langsam verkommt und es am Ende noch zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zwangsversteigert wird.

Sollten sich die Kinder über die Verteilung des Hausrates oder sonstiger beweglicher Sachen nicht einigen, kann der Testamentsvollstrecker ebenfalls das Zugriffsverfahren durchführen.

Ist umfangreicher Wohnungsgrundbesitz vorhanden, ist bei mehreren Miterben dringend anzuraten, soweit möglich, die Häuser den Erben einzeln zuzuordnen; also Kind A erhält Haus I, Kind B Haus II usw. Erben die Kinder in Erbengemeinschaft ist der Streit häufig vorprogrammiert. Meint z.B. ein Kind, eine Dachreparatur sei dringend erforderlich, weil es durchregnet und die Schwester/Bruder erklärt, das habe noch Zeit oder es sei kein Geld vorhanden, um sich an den Kosten zu beteiligen oder man wolle lieber verreisen, beginnt der Streit.

Rechtsanwalt für Erbrecht in Wittenberg Dr. Cord Römer