Wie schütze ich mein Haus vor dem Zugriff von Gläubigern

Insbesondere bei einer unternehmerischen oder selbständigen Tätigkeit des Ehemannes dürfte allgemein bekannt sein, dass die Ehefrau Alleineigentümer des Wohnhauses und sonstiger Vermögenswerte sein sollte, um sie dem Zugriff von Gläubigern des Ehemannes zu entziehen.

In diesem Zusammenhang sollten Sie aber bedenken, dass im Einzelfall die Ehefrau neben dem Ehemann haftet; sog. gesamtschuldnerische Haftung. Dies gilt z.B. bei einer gemeinsamen Veranlagung bei der Einkommensteuererklärung. Die Ehefrau kann z.B. auch einen Schaden verursachen, ohne dass eine Versicherung eintritt. Um sich auch in diesen Fällen zu schützen, sollten Sie für sich und Ihre Ehefrau in das Grundbuch ein Wohnrecht -kein Nießbrauch!- eintragen lassen und am besten für Ihre Kinder und Enkelkinder gleich mit. Die Eheleute, die Kinder und ggfls. die Enkel können dann das Haus bis jeweils Ihrem Lebensende bewohnen. Da bei einem Wohnrecht der jeweilige Eigentümer die Kosten des Hauses wie Steuern, Versicherungen, Reparaturen, Beiträge usw. zu tragen hat, können Sie davon ausgehen, dass auch keine Zwangsversteigerung des Hauses erfolgt.

Sollte Ihr Haus noch mit nicht mehr valutierenden erstrangigen Grundschulden belastet sein, ist unbedingt darauf zu achten, dass diese im Grundbuch gelöscht werden, andernfalls diese dann entstandenen sog. Eigentümergrundschulden gepfändet werden können mit der Folge, dass in einer Zwangsversteigerung das Wohnrecht untergeht.

Rechtsanwalt für Erbrecht in Wittenberg Dr. Cord Römer