Wie Sie im Pflegefall den Zugriff des Sozialamts auf Ihr Haus verhindern können

Verständlicherweise befürchten viele ältere Eheleute, dass bei einer Pflegebedürftigkeit das häufig unter Entbehrungen und Einschränkungen gebaute Wohnhaus an den Staat fällt. Nach derzeitiger Rechtslage müssen bei einer Heimunterbringung die Kosten, die nicht durch die Rente und die Pflegeversicherung abgedeckt werden, von den Eheleuten selbst getragen werden. Ist sonstiges Vermögen wie z.B. ein Einfamilienhaus vorhanden, muss dieses Vermögen zur Abdeckung der offenen Differenz verwertet werden, es sei denn die Differenz zahlen die Kinder aus eigener Tasche. Falls das nicht möglich ist, verauslagt das Sozialamt zunächst die nicht durch die eigenen Einnahmen der pflegebedürftigen Eltern abgedeckten Heimkosten und ist dann bestrebt, sich die verauslagten Gelder erstatten zu lassen. Ist Grundvermögen vorhanden, wird die Verwertung des elterlichen Hauses verlangt. Um dies zu vermeiden, muss das Wohnhaus auf das Kind bzw. die Kinder gegen Einräumung eines Nießbrauchrechts übertragen werden. 10 Jahre nach Umschreibung des Grundbesitzes im Grundbuch auf das Kind entfällt dann die Zugriffsmöglichkeit des Sozialamts, wobei die Frist nicht mit Beurkundung des Vertrags, sondern erst mit Umschreibung im Grundbuch zu laufen beginnt. Auch für diese Übertragung sollten Sie sich absichern entsprechend unseren Ausführungen zum Stichwort: “Risiken bei vorweggenommenen Übertragungen von Wohnhaus und Betrieb auf Kinder“. Wird dort ein spürbarer Nutzungsverlust des Abgebers verlangt, ist dieser hier zur Zweckerreichung nicht erforderlich.

Rechtsanwalt für Erbrecht in Wittenberg Dr. Cord Römer