Was bei einem sog. Behindertentestament zu beachten ist

Häufig haben Eltern eines dauerhaft zu betreuenden behinderten Kindes ein weiteres nichtbehindertes Kind. Gerade wegen der Behinderung wollen Eltern dieses Kind nicht benachteiligen und enterben. Auch wenn es Sie überrascht, das Kind erleidet einen Nachteil, wenn es im Ergebnis nicht enterbt wird. Wird das Kind enterbt, besteht die Möglichkeit, dass das als Alleinerbe eingesetzte nichtbehinderte Kind dem/der behinderten Bruder/Schwester Zuwendungen wie Geschenke, Zuschüsse zu Anschaffungen, Bezahlung von Urlaubsreisen oder von medizinischen Leistungen, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden usw. zukommen lassen kann, ohne dass eine Anrechnung auf Sozialleistungen erfolgt. Erbt hingegen das behinderte Kind, sind derartige Zuwendungen nicht möglich.

Ist kein weiteres Kind vorhanden, sollte überlegt werden, ob z.B. ein naher Verwandter zum Erben eingesetzt werden soll. Wird das behinderte Kind zu seinem Vorteil enterbt, wird gleichzeitig vermieden, dass der Nachlass an den Staat fällt.

Die entsprechende testamentarische Gestaltung erfolgt durch die Errichtung eines sog. Behindertentestaments. Die Gestaltung dieser Testamente ist mit das Schwierigste im Erbrecht und bedarf zudem der Einzelfallgestaltung. Zu weiteren Ausführungen nehmen wir daher Abstand .

Wegen der Komplexität sollten Sie auf keinen Fall Vordrucke aus dem Internet benutzen.

Rechtsanwalt für Erbrecht in Wittenberg Dr. Cord Römer